Lustbarkeitsabgabe

 

1.   Für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, 10 v. H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;

 

2.   für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 10 v. H. der Bruttoeinnahmen;

 

3.   für Filmvorführungen 10 v. H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte:

 

4.   für das Halten von automatischen Kegelbahnen, soweit ein von der Gemeinde plombiertes Zählwerk eingebaut ist, 10 v. H. des Einspielergebnisses. Sofern ein plombiertes Zählwerk nicht eingebaut ist, beträgt die Abgabe 29,05 Euro monatlich für jede Bahn;

 

5.   für das Halten eines Dart- und Billardappartes monatlich 29,05 Euro;

 

6.   für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates an öffentlichen Orten, in Gastgewerbebetrieben sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen beträgt die Pauschalabgabe pro Monat das Zweihundertfache des höchstmöglichen Einsatzes.